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Statuten des Vereins zur Förderung des C02-AT Netzwerks

kurz „AT TECH CLUB

  1. Der Verein führt den Namen: Verein zur Förderung des C02-AT Netzwerks kurz: AT Tech Club
  2. Er hat seinen Sitz in Graz und erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich und internationales Gebiet. 
  3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt. 

(1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt: 

 

  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht 

werden. 

  1. Als ideelle Mittel dienen: 

 

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: 

 

  1. Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. 
  2. Ordentliche Mitglieder sind Absolvent*innen, Studierende, Lehrende und Mitarbeiter*innen der FH CAMPUS 02 
  1. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden 

oder die den Verein durch Spenden oder Sponsoring unterstützen, insbesondere Captains der einzelnen Jahrgänge.

(4) Außerordentliche Mitglieder sind Unternehmungen bzw. deren Vertreter, sowie ehemalige Mitarbeiter*innen und ehemalige Lehrende Personen, die die Erreichung der Vereinsziele nachhaltig unterstützen. 

 

  1. Physische Personen und juristische Personen können die Aufnahme als ordentliches und außerordentliches Mitglied schriftlich oder über das Vereinsportal im Internet beantragen. Juristische Personen haben jeweils eine Person als Vertreter im Verein namhaft zu machen. 
  2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. 
  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. 
  4. Die Mitgliedschaft erlangt mit der ersten Einzahlung des Mitgliedsbeitrages ihre Rechtsgültigkeit. 

 

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss. 

(2) Der Austritt kann nur mit 31. Dezember eines jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens ein Monat vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. 

(3) Die Streichung eines Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als zwei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge oder sonstiger dem Verein gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. Für sonstige Zahlungsverpflichtungen gelten die gesetzlichen Regelungen des ABGB. 

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. (Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. Alternativ wäre das Schiedsgericht möglich) 

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden. 

 

(1) Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Aktivitäten des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Sind Teilnahmegebühren an Veranstaltungen oder Benutzungsgebühren an Einrichtungen des Vereines vorgesehen, so sind jedenfalls für die ordentlichen Mitglieder Vergünstigungen vorzusehen. 

(2) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu. 

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereines nachhaltig zu fördern, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen Schaden und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

(4) Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet. 

(5) Mitglieder im Verein verständigen sich über das freundschaftliche “Du”, unabhängig von Rang und öffentlichem Ansehen.

 

(1) Organe des Vereins sind: 

Generalversammlung (§§ 9 und 10) 

der Vorstand (§§ 11 bis 13) 

die Rechnungsprüfer (§ 14) 

das Schiedsgericht (§ 16) 

 

 

(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt. 

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder bzw. auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden. 

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. (elektronisch von clubattech@gmail.com

(4) Anträge zur Generalversammlung sind spätestens eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen (elektronisch an clubattech@gmail.com) und fließen bei Relevanz in die Tagesordnung ein.  

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über den Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. 

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder bzw. die von den Unternehmungen jeweils namhaft gemachten Vertreter. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung der Stimme kann ausschließlich auf ein Vorstandsmitglied schriftlich im Vorhinein an das Vorstandsmitglied sowie an clubattech@gmail.com bekanntgegeben und übertragen werden. 

(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter gem. Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist. 

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. 

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. 

(10) Wenn kein stimmberechtigtes Vorstandsmitglied der Abstimmung im schriftlichen Weg widerspricht, können Beschlüsse auch im Umlaufweg schriftlich gefasst werden. Bei der Abstimmung im schriftlichen Weg ist die zu einer Beschlussfassung erforderliche Mehrheit nicht nach der Zahl der abgegebenen, sondern nach der Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder zu berechnen. Der Umlaufbeschluss ist im nächstfolgenden Protokoll über die Sitzung der Generalversammlung zu protokollieren.

 

 

(1) Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: 

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses 
  2. Beschlussfassung über den Voranschlag 
  3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer 
  4. Entlastung des Vorstandes 
  5. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder 
  6. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft 
  7. Entscheidungen über Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft 
  8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines 
  9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen 

 

 

(1) Der Vorstand besteht aus bis zu zwölf Mitgliedern, und zwar aus Obmann, Obmannstellvertreter, Schriftführer, Schriftführerstellvertreter, Kassier, Kassierstellvertreter und bis zu sechs Beiräten.

(2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. 

(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. 

(4) Der Vorstand kann von jedem Vorstandsmitglied schriftlich oder mündlich einberufen werden. 

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. 

(6) Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 

(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied. 

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10). 

(9) Die Generalversammlung kann auf Antrag jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit entheben. 

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam. 

 

 

(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: 

  1. Erstellen des Tätigkeitsplanes und Finanzplanes für das laufende bzw. bevorstehende Vereinsjahr 
  2. Abfassung des Geschäftsberichtes und des Rechnungsabschlusses über das abgelaufene Vereinsjahr 
  3. Vorbereitung der Generalversammlung 
  4. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen in schriftlicher Form 
  5. Verwaltung des Vereinsvermögens 
  6. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern 
  7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines jeweils nur mit einstimmigem Beschluss des gesamten Vorstandes 
  8. Entscheidungen über alle Vereinsaktivitäten 
  9. Beschluss und Umsetzung der auf dem Tätigkeitsplan basierenden Maßnahmen in Abstimmung mit den Möglichkeiten aus der laufenden Kontrolle des Finanzplanes 

 

 

(1) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer 

Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes. In Geldangelegenheiten des Obmannes und des Kassiers. 

(2) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr in Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. 

(3) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes. 

(4) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich. 

(5) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes und des Kassiers ihre Stellvertreter. 

 

 

(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. 

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. 

(3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngemäß. 

 

 

(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. 

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus vier ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass die vier Mitglieder von der Generalversammlung jeweils für den Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung gewählt werden. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. 

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. 

 

 

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 

(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.